Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung

F, VSO-F

§ 59 Sonderregelungen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die §§ 53, 56 bis 58 finden für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung nur insoweit Anwendung, als dort für diese Schülerinnen und Schüler besondere Regelungen getroffen sind.

§ 58 § 60